Folge uns auf Facebook Folge uns auf Instagram
  • Mitgliederversammlung

Logo

Alle Artikel anzeigen

Die Landesregierung hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die seit dem 24.11.2021 gilt. Diese sieht neue Beschränkungen des Sporttreibens vor, und zwar grundsätzlich in den drei Stufen:

3G - Teilnahme für Geimpfte, Genesene und Getestete (bei Zutritt aktueller Schnelltest von offizieller Stelle, nicht älter als 24 Stunden, oder aktueller PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden).

2G - Zugang nur für Geimpfte und Genesene

2G+ - Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test (bei Zutritt aktueller Schnelltest von offizieller Stelle, nicht älter als 24 Stunden, oder aktueller PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

Übungsleiter*innen und Trainer*innen

3G gilt für angestellte, selbstständige, ehrenamtliche und freiwillige Mitarbeitende im Trainingsbetrieb, bei der außersportlichen Jugendarbeit und bei Sportveranstaltungen sowie durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ab dem 25.11.2021 für alle weiteren Arbeiten und Tätigkeiten im Verein. Nicht-immunisierte Personen müssen während ihrer gesamten Tätigkeit eine Maske (mindestens medizinischer Mundschutz) tragen. Sollte dies wegen der Art der Tätigkeit (z.B. Anleitung im Wasser) nicht möglich sein, darf die Tätigkeit nur mit PCR-Test aufgenommen werden – diese Regelung gilt allerdings nur übergangsweise (jedoch ohne konkretes Ablaufdatum). 

Für Mitarbeitende, die einen Immunisierungsnachweis vorlegen, reicht die einmalige Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus – bitte beachten Sie, dass der Status „Genesen“ sechs Monate nach der Feststellung der Coronainfektion abläuft und der Status dann wieder zu klären ist. 

Personen, die nicht immunisiert sind oder ihren Status nicht nachweisen wollen, müssen täglich einen Coronatest vorlegen, bevor Sie ihre Tätigkeit aufnehmen (bei Tätigkeitsantritt aktueller Schnelltest von offizieller Stelle, nicht älter als 24 Stunden, oder aktueller PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden).

Sportwettkämpfe

Am Wettkampfbetrieb (offizielle Ligen und Wettkämpfe der Verbände), nicht aber im Übungsbetrieb, ist für eine Übergangsphase (deren Dauer nicht benannt wurde) die Teilnahme mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Test möglich. Diese Ausnahmeregelung gilt nach aktuellem Stand nicht für Wettkämpfe, die in Schwimmbädern stattfinden – hier befinden wir uns in der Klärung, ob diese Auffassung tatsächlich der Intention des Verordnungsgebers entspricht.

Sitzungen und Versammlungen / Bildungsveranstaltungen / Zuschauer / Veranstaltungen

3G gilt ferner für Gremiensitzungen der Vereine ohne gesellige Elemente, also z.B. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie für Bildungsveranstaltungen (z.B. Fortbildungen für Trainer*innen/Übungsleiter*innen).
2G gilt für die Teilnehmenden und Zuschauer*innen beim Sportbetrieb (Übungs- und Wettkampfbetrieb) sowie bei der außersportlichen Jugendarbeit. Ferner gilt 2G in der Gastronomie, also auch in Vereinsgaststätten. 

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind der unteren Gesundheitsbehörde weiterhin Hygienekonzepte vorzulegen, die neben spezifischen Regelungen immer auch die Regeln der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Coronaschutzverordnung beinhalten muss. Neu ist, dass diese Hygienekonzepte zwingend auch Regelungen zur Zugangskontrolle und Überprüfung des Test- bzw. Immunisierungsstatus enthalten müssen. Sollte ihr aktuelles Konzept entsprechende Regelungen nicht enthalten, empfehlen wir dringend die zeitnahe Einreichung eines überarbeiteten Konzepts. Für mehrere Veranstaltungen am selben Ort kann auch weiterhin ein gemeinsames/dauerhaftes Konzept vorgelegt werden.
Sollten Sie noch eine Veranstaltung planen, setzen Sie sich bitte dringend mit der zuständigen Behörde in Verbindung. 

Kontrollen durch die Vereine

Zur Überprüfung des Immunisierungsstatus soll die CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts verwendet werden. Ferner sind mindestens stichprobenartig die Personalien der entsprechenden Nachweise mit offiziellen Ausweisdokumenten abzugleichen.

Gesellige Veranstaltungen

2G+ gilt für gesellige Veranstaltungen mit erhöhtem Infektionsrisiko. Dazu zählen auch Tanzveranstaltungen, die nicht ausschließlich sportlicher Natur sind.

Kinder- und Jugendliche

Schüler*innen gelten aufgrund der regelmäßigen Schultestungen auch weiterhin als getestet. Bei Personen ab 16 Jahren ist die Schüler*inneneigenschaft durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen (z. B. Schüler*innenausweis oder Schulbescheinigung).

Ausgenommen von der 2G-Regelung sind

a) Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sowie

b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aktuell oder in den vergangenen sechs Wochen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, sofern diese über einen aktuellen Test verfügen (bei Zutritt aktueller Schnelltest von offizieller Stelle, nicht älter als 24 Stunden, oder aktueller PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden). 

Auch hier kann die Erfassung durch einmalige Vorlage erfolgen, allerdings sind die entsprechenden Nachweise für den Fall behördlicher Kontrollen von allen Teilnehmenden jederzeit mitzuführen.

Bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test.

Quelle: Kreissportbund Höxter

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.